Satzung

Satzung des gemeinnützigen Vereins der Palliativ-Care-Teams im Kreis Böblingen (e.V.)

 

§ 1 Name, Sitz, Zweck

(1) Der Name des Vereins lautet „Verein der Palliativ-Care-Teams im Kreis Böblingen (e.V.)“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“


(2) Er hat seinen Sitz in Renningen.


(3) Der Zweck des Vereins ist Zweck des Vereins ist die Unterstützung und Förderung der Gründung der Palliativ-Care-Teams im Kreis Böblingen.


Hinter einem Palliativ-Care-Team verbirgt sich ein Zusammenschluss von Fachleuten, die sich der Versorgung von sterbenskranken Patienten widmen. Um die Betreuung und Versorgung optimal abzusichern arbeitet das Palliativ-Care-Team mit anderen Leistungserbringern wie Krankenhaus, Hospiz, ambulanten Hospizdienst, örtlichen Pflegediensten, Apotheken etc. zusammen. Das Palliativ-Care-Team übernimmt die Koordination der Aktivitäten die nötig sind, um die Patienten zuhause oder in einem Hospiz so gut es geht schmerzfrei versorgen zu können.


Die persönlichen individuellen Wünsche und Bedürfnisse der sterbenskranken Menschen und ihrer Angehörigen werden von den Palliativ-Care-Teams in das Zentrum ihrer Arbeit gestellt, mit dem Ziel insbesondere den Wunsch zu verwirklichen, weitgehend schmerzfrei zuhause oder in einem Hospiz zu sterben.


Der Verein möchte die Gründung der Palliativ-Care-Teams im Kreis Böblingen unterstützen. Im ersten Zug soll ein Fahrzeug beschafft werden mit dem die Fachleute die Patienten zuhause aufsuchen können. Im weiteren Verlauf sollen in enger Abstimmung mit den Palliativ-Care-Teams die Vereinsmittel eingesetzt werden um insbesondere die Arbeit dieser Teams zu vereinfachen. Weiterhin soll fehlendes Material, medizinisches Gerät beschafft werden, angefangen von Sauerstoffersatzgeräten, Ersatz-Schmerzpumpen etc. um effektiv und schnell im Kreis Böblingen allen Patienten die die Palliativ-Care-Teams benötigen alle Hilfe zukommen zu lassen. Ein weiterer Vereinszweck ist, dass sterbenden Patienten Wünsche erfüllt werden können, die mit geringen finanziellen Mitteln bewerkstelligt werden können, die dieser aus eigenen Mitteln nicht finanzieren kann. Die Vereinsmitglieder helfen mit die Koordinationsaufgaben der Palliativ-Care-Teams unentgeltlich zu unterstützen.


(4) Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:


1. Spendensammlungen/Spendengelder

2. Mitgliedsbeiträge

3. Veranstaltungen wie Konzerte, Weihnachtsmärkte etc.

4. Information der Bevölkerung über die Arbeit der Palliativ-Care-Teams im Kreis Böblingen

5. Beschaffung von medizinischem Gerät, einem Fahrzeug etc. und deren Weitergabe an die Palliativ- Care-Teams im Kreis 

    Böblingen

6. Mitgliederwerbung zur Verbreitung dieser Idee

7. alles was die persönlichen individuellen Wünsche und Bedürfnisse der sterbenskranken Menschen und ihrer Angehörigen

    dient in Form von unentgeltlicher Arbeit und finanziellen Mitteln dient zu beschaffen und in Absprache mit den Palliativ-

    Care-Teams bestmöglich einzusetzen

 

§ 2 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede voll geschäftsfähige, natürliche Person oder jede juristische Person erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand.


(2) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.


(3) Jedes Mitglied verpflichtet sich, in jedem Kalenderjahr zu einer Beitragszahlung. Die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung. Näheres regelt die Beitragsordnung.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.


(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.


(3) Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen

die Interessen des Vereins verstößt, oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.

 

§ 5 Die Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

 § 6 Der Vorstand

(1) Der Vorstand nach § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt.

(3) Der Verein wird nach außen vertreten durch den ersten Vorsitzenden jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.


(4) Rechtsgeschäfte ab einem Geschäftswert von 2.500.- € sind für den Verein nur verbindlich, wenn sie mit Zustimmung der Mitgliederversammlung abgeschlossen wurden.


(5) der Vorstand ist verantwortlich für:


1. die Führung der laufenden Geschäfte,

2. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

3. die Verwaltung des Vereinsvermögens,

4. die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr,

5. die Buchführung,

6. die Erstellung des Jahresberichts,

7. die Vorbereitung und

8. die Einberufung der Mitgliederversammlung.

 

§ 7 Die Mitgliederversammlung, Zuständigkeit, Einberufung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

1. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,

2. die Wahl der Kassenprüfer,

3. die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr,

4. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,

5. die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages und

6. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins,


(2) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr abgehalten. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Der Einladung ist sind eine Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen beizufügen.


(3) Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 beschlossen werden.

 

§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn dies im Dienste der Vereinsinteressen erforderlich erscheint, oder wenn die Einberufung von mindestens 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen bei einem Vorstandsmitglied verlangt wird. In dringlichen Fällen kann in der außerordentlichen Mitgliederversammlung auch über Satzungsänderungen entschieden werden.

 

§ 9 Auflösung des Vereins, Liquidatoren

(1) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Förderverein Hospiz mit der Krankheit leben e. V., Seestr. 80, 71229 Leonberg (demnächst umbenannt in Hospizverein Leonberg. e. V., Seestr. 80, 71229 Leonberg) oder deren Rechtsnachfolger, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Das Vereinsvermögen ist ausschließlich zu dem in §1 dieser Satzung definierten Zweck zu verwenden.

(2) Als Liquidatoren werden der erste Vorsitzende und der Schatzmeister bestellt.

 

§ 10 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Vorstandsmitglieder sind, auf die Dauer von zwei Jahren. Diese überprüfen am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Die Kassenprüfer erstatten Bericht in der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.

 

Von der Versammlung einstimmig beschlossen.

 

Renningen, den 10. Dezember 2010

 

Unterschriften der Gründungsmitglieder liegen vor.


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